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https://www.pressebox.de berichtet:

Der Artikel behandelt die Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main, dass Selbstständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind, keine rückwirkende Anpassung des Krankengeldes verlangen können, wenn sie nachträglich ein höheres Einkommen nachweisen. Im konkreten Fall beantragte eine selbstständige Unternehmerin Krankengeld, wobei die Berechnung auf Einkommensteuerbescheiden beruhte, die zwei Jahre vor der Erkrankung ausgestellt wurden. Nach der Bewilligung legte die Klägerin neue Einkommensteuerbescheide vor, die deutlich höhere Einkünfte auswiesen. Die Krankenkasse erhöhte die Beiträge, lehnte jedoch eine Anpassung des Krankengeldes ab. Das Sozialgericht bestätigte diese Entscheidung, da die gesetzlichen Bestimmungen nur eine endgültige Festsetzung des Krankengeldes vorsehen. Die Entscheidung bedeutet, dass Selbstständige keine rückwirkende Anpassung des Krankengeldes erwarten können, es sei denn, es liegt eine offensichtliche Diskrepanz zwischen dem festgesetzten und dem tatsächlichen Einkommen vor. Das Urteil sorgt für Rechtssicherheit und praktikable Prozesse bei der Krankengeldberechnung, schützt jedoch auch die gesetzlichen Krankenversicherungen vor nachträglichen Anpassungsforderungen. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber auf diese Rechtsprechung reagiert und möglicherweise Regelungen einführt, die eine größere Flexibilität bei der Berechnung des Krankengeldes ermöglichen.

Mehr dazu auf: https://www.pressebox.de Kein rückwirkendes Krankengeld für Selbstständige, ApoRisk GmbH, Story – PresseBox