https://www.versicherungsjournal.de berichtet:
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist auch dann nicht verpflichtet, die Kosten für UV-Schutzkleidung und Sonnenschutzmittel zu erstatten, wenn diese wegen einer Sonnenallergie notwendig sind. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 18. Juni 2024 entschieden (L 16 KR 14/22).
Eine 40-jährige Frau, die sich im Sommer 2018 eine schwere Sonnenallergie zugezogen hatte, musste wegen erheblicher Entzündungen und einer hohen Lichtempfindlichkeit stationär behandelt werden. Die Ärzte empfahlen ihr, spezielle UV-Schutzkleidung und Sonnenschutzcreme mit einem Lichtschutzfaktor 50+ zu verwenden.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag auf Erstattung der Kosten ab, da UV-Schutzkleidung und Sonnenschutzmittel als Alltagsgegenstände gelten und im Einzelhandel erhältlich sind. Die Frau zog daher vor Gericht, argumentierend, dass die empfohlenen Schutzmittel wegen ihrer Sonnenallergie medizinisch notwendig seien.
Das Landessozialgericht wies die Klage jedoch als unbegründet zurück. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei UV-Schutzkleidung und Sonnenschutzmitteln um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die nicht speziell für die Bedürfnisse von Kranken und Behinderten entwickelt wurden. Auch die Tatsache, dass UV-Schutzkleidung für bestimmte Berufsgruppen wie Straßenarbeiter und Gärtner erforderlich ist, unterstreicht, dass es sich um allgemeine Gebrauchsgegenstände handelt.
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