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https://www.kv-rlp.de berichtet:

Seit dem 14. September 2024 haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf die einmalige Gabe von Nirsevimab zur Vorbeugung gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV). Diese Regelung basiert auf der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO), die alle Neugeborenen und Säuglinge unabhängig von möglichen Risikofaktoren eine RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab in ihrer ersten RSV-Saison empfiehlt. Neugeborene, die zwischen April und September geboren werden, sollten Nirsevimab idealerweise von September bis November erhalten, während Neugeborene zwischen Oktober und März möglichst zeitnah nach der Geburt behandelt werden sollten.

Nirsevimab ist als Primärprophylaxe nur während der ersten RSV-Saison zugelassen. Für die kommende RSV-Saison 2024/2025 ist die Gabe von Nirsevimab nur für Säuglinge und Kleinkinder ab dem Geburtsmonat April 2024 durch die Rechtsverordnung und die Zulassung gedeckt. Kinder, die vor April 2024 geboren wurden, befinden sich aktuell bereits in ihrer zweiten RSV-Saison und sind daher nicht mehr für die Primärprophylaxe mit Nirsevimab in der ersten RSV-Saison zugelassen.

Für Kinder mit entsprechenden Risikofaktoren, die in ihrer zweiten RSV-Saison sind, kann Nirsevimab auch als Sekundärprophylaxe zugelassen werden. Diese Kinder müssen bestimmte Risikofaktoren aufweisen, wie z.B. bronchopulmonale Dysplasie, hämodynamisch relevante Herzfehler oder Trisomie 21.

Das entsprechende nirsevimabhaltige Fertigarzneimittel (Beyfortus®) wird auf Namen der oder des Versicherten zulasten der GKV verordnet. Aufgrund der erhöhten Nachfrage kann es zu Lieferschwierigkeiten von Nirsevimab kommen, daher soll die aktuell verfügbare Ware vorrangig für die Immunisierung der Risikopopulation eingesetzt werden.

Mehr dazu auf: https://www.kv-rlp.de RSV-Primärprophylaxe mit Nirsevimab gesetzlich geregelt – KV RLP