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https://www.anwalt.de berichtet:

Der Artikel behandelt die Nachforderungen von Sozialbeiträgen durch Betriebsübergang. Betriebsübergänge nach § 613a BGB sind eine arbeitsrechtliche Thematik, die jedoch auch sozialrechtliche Auswirkungen hat.

Aktuell hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) im Urteil vom 22.8.2024 – L 7 BA 114/23 entschieden, dass § 613a BGB keine Bindungswirkung für selbständige Tätigkeiten hat.

Ein Fall zeigt, wie diese Regelung in der Praxis angewendet wird: Der Kläger war Gesellschafter einer GbR und führte den Betrieb nach dem Ausscheiden seines Vaters weiter. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) setzte eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 49.811,45 Euro fest. Das Sozialgericht hob den Bescheid auf, da der Bescheid der Krankenkasse Sperrwirkung entfaltete. Das LSG entschied jedoch anders, dass § 613a BGB nur das Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern regelt, nicht das Verhältnis zu Sozialversicherungsträgern.

Eine neue, zusätzliche sozialrechtliche Beurteilung durch die DRV ist notwendig, um eine Sperrwirkung zu erreichen. Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten empfohlen.

Mehr dazu auf: https://www.anwalt.de Risiko Nachforderungen von Sozialbeiträgen durch Betriebsübergang – neues Statusverfahren