https://www.steuertipps.de berichtet:

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass Pflegebedürftige, die haushaltsnahe Dienstleistungen wie Einkaufen, Aufräumen, Putzen, Waschen und Bügeln von einer anerkannten Dienstleistung erbringen lassen, einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich beantragen können. Dieser Betrag ist jedoch nur für Leistungen von anerkannten Dienstleistungen und Personen gültig, die durch Landesrecht anerkannt wurden. Im Falle einer Nachbarin, die für haushaltsnahe Dienstleistungen bezahlt wird, kann die Pflegekasse die entsprechenden Zahlungen nicht abrechnen. Die Pflegebedürftige muss sich auf anerkannte Dienste oder Personen stützen, die die Leistungen erbringen. Dies soll einen Qualitätsstandard der Hilfen sicherstellen. Das Urteil betraf einen Fall einer 1997 geborenen Frau mit anerkanntem Pflegegrad 3, die ihre Pflegekasse Rechnungen einer Nachbarin in Höhe von monatlich zwischen 400 Euro und 600 Euro vorgelegt hatte. Die Pflegekasse lehnte die Erstattung ab, da die Nachbarin keine Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde als Privatperson zur Erbringung von hauswirtschaftlichen und betreuerischen Pflegeleistungen vorlegte. Das BSG bestätigte die Entscheidung der Pflegekasse, dass der Entlastungsbetrag nur für anerkannte Angebote vorgesehen ist und nicht für jedwede Angebote beansprucht werden kann. Die Entscheidung hat Konsequenzen für Pflegebedürftige, die Nachbarn für haushaltsnahe Dienste entlohnen. Diese Ausgaben können im Regelfall nicht über den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung abrechnen. Stattdessen können sie sich an anerkannten ehrenamtlichen Helferkreisen wenden oder sich bei einer örtlichen Pflegeberatungsstelle erkundigen, um die Bedingungen für die Hilfe zu erfahren.

Mehr dazu auf: https://www.steuertipps.de Pflege: Kein Entlastungsbetrag für Hilfe im Haushalt durch Nachbarin – Steuertipps