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https://www.kvhh.net berichtet:

Der redaktionelle Teil des Artikels beschreibt die Regelungen des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) bezüglich der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Hierbei sind die Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten in § 20i geregelt. Nach diesem Paragraphen haben Versicherte Anspruch auf Schutzimpfungen, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) aufgenommen hat. Krankenkassen können in ihren Satzungen weitere Impfungen und spezifische Prophylaxemaßnahmen vorsehen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere bestimmte Schutzimpfungen oder spezifische Prophylaxemaßnahmen festzulegen. Im speziellen Fall von Nirsevimab zur RSV-Prophylaxe handelt es sich nicht um eine Impfung nach § 20i SGB V, die in die SI-RL aufgenommen werden müsste. Es gibt keine Informationen, ob einzelne Krankenkassen Nirsevimab generell in ihre Satzungen aufnehmen werden. Zudem liegt keine Rechtsverordnung des BMG vor, die einen Anspruch auf Nirsevimab für alle Neugeborenen/Säuglinge festlegt. Es gibt auch keine Hinweise, dass das BMG eine solche Rechtsverordnung plant.

Mehr dazu auf: https://www.kvhh.net Verordnungsfähigkeit von Nirsevimab (Beyfortus®) zulasten der GKV – Aktuelle Meldungen