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https://www.aok.de berichtet:

Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) von 2004 wurde der Leistungsanspruch auf Zahnersatz grundlegend verändert. Statt einer Sachleistung mit 50-prozentiger Selbstbeteiligung wurde ein befundbezogener Festzuschuss eingeführt. Dieser Zuschuss richtet sich nach dem vorliegenden Befund, wie zum Beispiel dem Fehlen eines Seitenzahns. Die Höhe des Kassenanteils ist bei gleichem Befund für alle Versicherten identisch und unabhängig von der Behandlungsmethode des Patienten.

Die regelmäßige Vorsorge spielt eine wichtige Rolle bei der Gewährung des Festzuschusses. Jeder Versicherte hat Anspruch auf eine medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz. Durch regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen wird der Eintrag im zahnärztlichen Bonusheft verbunden, der die regelmäßige Vorsorge nachweist und den Festzuschuss sichert. Wenn das Bonusheft in den vergangenen fünf Jahren lückenlos gefüllt ist, werden 70 Prozent des Festzuschusses übernommen. Bei zehn Jahren Vorsorge erhöht sich dieser Anteil auf 75 Prozent. Ohne die regelmäßigen Besuche bei Zahnarzt oder Zahnärztin und den Vermerk im Bonusheft trägt die Kasse nur 60 Prozent der Kosten.

Diese Regelung soll die Versicherten dazu ermutigen, regelmäßige Zahnarztbesuche zu machen, um die Gesundheit ihrer Zähne zu sichern und gleichzeitig einen höheren Zuschuss zu erhalten.

Mehr dazu auf: https://www.aok.de Knapp 30 Prozent der Thüringer verzichten auf Zahnvorsorge | Presse | AOK PLUS