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https://www.aerztezeitung.de berichtet:

In einem Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2025 wurde klargestellt, dass Cannabisblüten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht zur Behandlung einer Depression verordnet werden können. Hierfür gibt es ausreichend anerkannte, medikamentöse Optionen, wie die S3-Leitlinie „Nationale Versorgungsleitlinie Unipolare Depression“ deutlich macht. Diese Leitlinie empfiehlt psychotherapeutische und pharmakotherapeutische Ansätze bei mittelgradigen bis schweren Depressionen, wobei reichlich zugelassene Medikamente zur Verfügung stehen. Ein Mann aus Ulm, der an einer angstbesetzten chronischen Depression mit Antriebsstörung, Stimmungsschwankungen und sozialem Rückzug leidet, hatte beantragt, die Kosten für eine THC-Therapie zu übernehmen. Sein Neurologe befürwortete die Inhalation von Cannabis, da dies zu einer deutlichen Besserung geführt habe. Die Krankenkasse lehnte jedoch die Kostenübernahme ab, und das LSG Stuttgart bestätigte diese Entscheidung. Die Richter betonten, dass für eine Ausnahme von der medizinischen Standardentscheidung der verordnende Arzt nachweisen muss, dass alle konventionellen Antidepressiva aus sämtlichen Wirkstoff-Klassen bereits erfolglos erprobt wurden. Der Verweis des Arztes, dass „zahlreiche Antidepressiva“ bereits erfolglos zum Einsatz gekommen seien, reiche nicht aus. Dass die Behandlung mit selbstbeschafftem Cannabis zwischenzeitlich einen Erfolg gebracht habe, sei für die Leistungspflicht der gesetzlichen Kasse „nicht von Bedeutung“. Zusammengefasst: Das LSG Stuttgart hat bestätigt, dass Cannabisblüten in der GKV nicht zur Behandlung einer Depression verordnet werden können, da ausreichend anerkannte medikamentöse Optionen zur Verfügung stehen. Die Behandlung mit Cannabis ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn alle konventionellen Antidepressiva erfolglos erprobt wurden, was in diesem Fall nicht nachgewiesen wurde.

Mehr dazu auf: https://www.aerztezeitung.de Cannabis: LSG Stuttgart bekräftigt GKV-Leistungspflicht nur bei Alternativlosigkeit