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Der 14. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass Rentner durch die vorübergehende Wahl einer Teilrente nicht dauerhaft in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wechseln können.
Der Fall betraf einen 1954 geborenen Mann aus Brandenburg, der seit 2008 privat krankenversichert war und seit 2020 eine Betriebs- und gesetzliche Altersrente erhielt. Er beantragte die Aufnahme in die beitragsfreie gesetzliche Familienversicherung seiner Ehefrau, da er eine Teilrente bezieht. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da der Bezug der Teilrente nur vorübergehend sei und der Mann später eine Vollrente beziehen werde.
Die Klage und die Berufungsklage vor dem Sozialgericht Neuruppin und dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg blieben erfolglos. Das Landessozialgericht argumentierte, dass der Bezug einer Teilrente für nur drei bis vier Monate kein regelmäßiges Einkommen darstelle und daher keinen Wechsel in die GKV ermögliche.
Die Entscheidung zielt darauf ab, die Solidargemeinschaft der Krankenversicherung zu schützen und nur solche Familienangehörigen beitragsfrei mitversichern zu lassen, die gegenwärtig und in absehbarer Zukunft bedürftig sind. Die Revision beim Bundessozialgericht wurde zugelassen.
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