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https://www.haufe.de berichtet:

Der Artikel behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten für hautstraffende Operationen übernimmt. Ein aktueller Fall vor dem Hessischen Landessozialgericht (LSG) hat gezeigt, dass die GKV nur die Kosten übernimmt, wenn die Hautveränderungen oder Entstellungen so gravierend sind, dass sie eine notwendige Krankenbehandlung darstellen.

In dem Fall einer 47-jährigen Frau, die nach einer Schlauchmagenoperation stark abgenommen hatte und nun Hautfalten und eine Fettschürze hatte, lehnte die GKV die Kostenübernahme für Hautstraffungsoperationen ab. Das LSG entschied, dass die Hautfalten keine Krankheit darstellen und keine entstellende Veränderung vorliegt, die eine Leistungspflicht der Krankenkasse begründen könnte. Die Straffungsoperationen seien auch nicht Bestandteil einer einheitlichen Behandlung der Adipositas, die von der Krankenversicherung insgesamt zu gewähren sei.

Dieses Urteil bestätigt, dass die GKV nur die Kosten für Hautstraffungsoperationen übernimmt, wenn es sich um eine notwendige Krankenbehandlung handelt, die von einer Hautkrankheit oder einer erheblichen Entstellung begleitet ist. In anderen Fällen, wie bei einer rein kosmetischen Operation, wird die GKV keine Kosten übernehmen.

Mehr dazu auf: https://www.haufe.de Voraussetzungen für die Kostenübernahme einer Hautstraffungs-OP – Haufe