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Eine Seniorin aus Hannover, geboren 1952, hat sich an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gewendet, um die Kosten für eine CO2-Lasertherapie im Zusammenhang mit ihrer Trockenheit des Intimbereichs und Schmerzen beim Geschlechtsverkehr zu übernehmen. Ihre Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da die Laserbehandlung nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) zugelassen ist. Die Frau argumentierte, dass bei ihr keine andere Behandlung möglich sei und dass die Ablehnung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, da auch jüngere Menschen keine nicht zugelassene Lasertherapie beanspruchen könnten.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte die Rechtsauffassung der Krankenkasse. Es wurde argumentiert, dass die begehrte Behandlung als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode zu bewerten ist, die durch den GBA zugelassen sein müsste. Die Gleichheitsgrundsatzargumentation fand keine Stütze, da auch jüngere Menschen keinen Anspruch auf eine nicht zugelassene Lasertherapie hätten.
Die Entscheidung basiert auf den gesetzlichen Bestimmungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Nach § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Leistungen müssen jedoch den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen und den medizinischen Fortschritt berücksichtigen. Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden können nur erbracht werden, wenn der GBA eine Empfehlung abgegeben hat über ihre Anerkennung und medizinische Notwendigkeit.
Die Seniorin hat keinen Anspruch auf die begehrte Behandlung, da die GKV nur Leistungen übernimmt, die durch den GBA zugelassen sind. Die Ablehnung der Laserbehandlung verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, da auch jüngere Menschen keinen Anspruch auf eine nicht zugelassene Lasertherapie hätten.
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