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https://www.diebewertung.de berichtet:

Der GKV-Spitzenverband muss vor der Entscheidung Sachverständigen Gelegenheit zur Stellungnahme geben, wie § 35 Absatz 3 in Verbindung mit § 35 Absatz 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB V) vorsieht. Darüber hinaus werden verschiedene Organisationen, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft, die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände und weitere, mit der Bitte um sachverständige Stellungnahmen beteiligt. Diese Organisationen sind:

– Kassenärztliche Bundesvereinigung
– Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft
– Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände
– Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker
– Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller
– Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie
– Verband Forschender Arzneimittelhersteller
– Verband Pro Generika
– Verband Die Arzneimittel-Importeure

Diese Beteiligung dient der transparenten und umfassenden Beratung vor Entscheidungen des GKV-Spitzenverbandes.

Mehr dazu auf: https://www.diebewertung.de Bekanntmachung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV … – Diebewertung.de