Ärzteblatt berichtet:
Seit Juli 2025 sind Arztpraxen in Deutschland verpflichtet, elektronische Ersatzbescheinigungen als Versicherungsnachweis anzuerkennen, wenn Patienten ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht vorlegen können – etwa weil sie diese vergessen oder defekt ist. Die rechtliche Grundlage wurde bereits im Oktober 2024 im Bundesmantelvertrag verankert; zunächst war die Nutzung freiwillig, ab Juli 2025 jedoch verpflichtend für Praxen und Krankenkassen.
Nutzungswege
- Patienten-App: Über die App ihrer Krankenkasse fordern Patienten eine Ersatzbescheinigung an. Die Praxis stellt ihre KIM-Adresse bereit (z. B. als QR-Code), der Patient scannt sie. Die Krankenkasse übermittelt die Bescheinigung digital und innerhalb weniger Minuten direkt an die Praxis über den Kommunikationsdienst KIM.
- Praxisanfrage: Mit Einwilligung des Patienten kann die Praxis die Ersatzbescheinigung direkt bei der Krankenkasse anfordern, sofern das Praxisverwaltungssystem die entsprechende Funktion unterstützt .
Vorteile und Voraussetzungen
- Schneller Nachweis und direkte Übernahme der Daten ins Praxisverwaltungssystem, wodurch manuelle Arbeitsschritte entfallen.
- Voraussetzung: Das Praxisverwaltungssystem muss die nötigen Schnittstellen bereitstellen.
- Das Verfahren war zeitweise ausgesetzt wegen Sicherheitslücken in der elektronischen Patientenakte, ist inzwischen aber wieder für alle Krankenkassen verfügbar.
Papierbasiertes Verfahren
Unabhängig von der elektronischen Variante bleibt das traditionelle papierbasierte Verfahren möglich: Praxen können befristete Bescheinigungen in Papierform annehmen, die von der Krankenkasse ausgestellt werden.
Hintergrund
Diese Neuerung ist Teil der Digitalisierungs-offensive im Gesundheitswesen und soll den Praxisalltag vereinfachen, insbesondere wenn die eGK nicht vorliegt. Die Umstellung erfordert allerdings, dass Praxen ihre technischen Systeme auf die neuen Anforderungen vorbereiten.
Mehr dazu auf ärzteblatt.de – Elektronische Ersatzbescheinigungen in Praxen nutzbar