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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat in einer Entscheidung vom 21. Oktober 2024 festgestellt, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) keine Kosten für die Ausbildung eines Haushundes zum Autismus-Assistenzhund übernehmen muss. Die Klägerin, eine 49-jährige Frau mit Autismus, hatte sich 2016 einen Hund angeschafft, der ihr die Verlassen der Wohnung und das Pflegen sozialer Kontakte erleichterte. Zwei Jahre später beantragte sie die Kostenübernahme für eine spezielle Ausbildung des Hundes, da dieser ihr emotionalen Rückhalt und Schutz bei sozialen Kontakten biete. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da die Frau auch ohne speziell ausgebildeten Hund Alltagsgeschäfte bewältigen könne und daher keine Notwendigkeit bestehe. Gegen die Ablehnung klagte die Frau und argumentierte, ihre Erkrankung werde nicht richtig verstanden. Sie fühle sich isoliert und traue sich ohne den Hund oft nicht aus der Wohnung. Ohne eine zertifizierte Ausbildung dürfe sie den Hund nicht überallhin mitnehmen, etwa in Supermärkte, Arztpraxen oder an ihren Arbeitsplatz. Das LSG bestätigte die Rechtsauffassung der Krankenkasse. Es argumentierte, dass eine spezielle Ausbildung des Hundes nicht notwendig sei, da der Hund bereits bewirke, dass die Klägerin häufiger das Haus verlässt, mit Menschen kommuniziert und ihr ein Sicherheitsgefühl vermittelt. Dies treffe auf jeden Hund zu, ohne dass dies eine Zahlungspflicht der Kasse begründe. Die Klägerin verkenne den Umfang der Leistungspflicht der GKV, deren Aufgabe es nicht sei, alle Behinderungsfolgen in sämtlichen Lebensbereichen auszugleichen. Im Hilfsmittelrecht bestehe kein Anspruch auf eine Optimalversorgung, und die Kassen seien weder für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft noch zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig. Ein Gefährte möge für die Klägerin sinnvoll und nützlich sein – dies führe jedoch zu keiner rechtlichen Erforderlichkeit[1].
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