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Ärzteblatt berichtet:

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat Verfassungsbeschwerden der Pharmaindustrie gegen Preisregulierungsmaßnahmen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes (GKV-FinStG) zurückgewiesen.

Gegenstand der Beschwerden

  • Herstellerabschlag
  • Verlängerung des Preismoratoriums
  • Regeln zu Abschlägen bei neuen patentgeschützten Arzneimitteln („Leitplanken“)
  • Vorverlegungen der Erstattungsbeträge
  • Kombinationsabschlag

Die Unternehmen – darunter Roche, Abbvie, Janssen und Ipsen – sahen in diesen Maßnahmen Eingriffe in ihre Grundrechte (insbesondere Berufsfreiheit) und eine Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Das BVerfG lehnte die Beschwerden insgesamt ab:

Begründung des Gerichts

  • Ein Teil der Beschwerden war unzulässig, weil Fachgerichte nicht zuvor angerufen oder die Grundrechtsrügen nicht hinreichend substantiiert waren.
  • In den zulässigen Fällen wurden die Eingriffe als angemessen und durch das überragende Gemeinwohlziel – die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung – gerechtfertigt bewertet.
  • Hervorgehoben wurden die Besonderheiten eines nicht marktgesteuerten GKV-Systems und der Umstand, dass Pharmaunternehmen Nutznießer eines solidarischen Systems sind.
  • Die Kostenreduzierungen (z. B. der auf 12 % angehobene Herstellerabschlag) gefährdeten weder die pharmazeutische Industrie noch die Arzneimittelversorgung in Deutschland.

Reaktionen der Pharmaindustrie

  • Die Beschwerdeführer kritisieren das Urteil als „Carte blanche“ für die Politik und fordern politische Lösungen zur Sicherung von Innovation und Versorgungssicherheit.
  • Sie plädieren für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Kostendämpfung und unternehmerischer Freiheit.

Fazit: Das BVerfG bewertet die Preisregulierungen des GKV-FinStG nicht als verfassungswidrig, sondern als notwendige und verhältnismäßige Eingriffe zum Schutz des Gemeinwohls und zur Sicherung der finanziellen Handlungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung.

Mehr dazu auf:
Preissenkungsmaßnahmen aus GKV-Gesetz nicht verfassungswidrig – Deutsches Ärzteblatt