Ärzteblatt berichtet:
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat Verfassungsbeschwerden der Pharmaindustrie gegen Preisregulierungsmaßnahmen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes (GKV-FinStG) zurückgewiesen.
Gegenstand der Beschwerden
- Herstellerabschlag
- Verlängerung des Preismoratoriums
- Regeln zu Abschlägen bei neuen patentgeschützten Arzneimitteln („Leitplanken“)
- Vorverlegungen der Erstattungsbeträge
- Kombinationsabschlag
Die Unternehmen – darunter Roche, Abbvie, Janssen und Ipsen – sahen in diesen Maßnahmen Eingriffe in ihre Grundrechte (insbesondere Berufsfreiheit) und eine Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Das BVerfG lehnte die Beschwerden insgesamt ab:
Begründung des Gerichts
- Ein Teil der Beschwerden war unzulässig, weil Fachgerichte nicht zuvor angerufen oder die Grundrechtsrügen nicht hinreichend substantiiert waren.
- In den zulässigen Fällen wurden die Eingriffe als angemessen und durch das überragende Gemeinwohlziel – die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung – gerechtfertigt bewertet.
- Hervorgehoben wurden die Besonderheiten eines nicht marktgesteuerten GKV-Systems und der Umstand, dass Pharmaunternehmen Nutznießer eines solidarischen Systems sind.
- Die Kostenreduzierungen (z. B. der auf 12 % angehobene Herstellerabschlag) gefährdeten weder die pharmazeutische Industrie noch die Arzneimittelversorgung in Deutschland.
Reaktionen der Pharmaindustrie
- Die Beschwerdeführer kritisieren das Urteil als „Carte blanche“ für die Politik und fordern politische Lösungen zur Sicherung von Innovation und Versorgungssicherheit.
- Sie plädieren für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Kostendämpfung und unternehmerischer Freiheit.
Fazit: Das BVerfG bewertet die Preisregulierungen des GKV-FinStG nicht als verfassungswidrig, sondern als notwendige und verhältnismäßige Eingriffe zum Schutz des Gemeinwohls und zur Sicherung der finanziellen Handlungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung.
Mehr dazu auf:
Preissenkungsmaßnahmen aus GKV-Gesetz nicht verfassungswidrig – Deutsches Ärzteblatt