rechtundpolitik.com berichtet:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 16. Juli 2025 Verfassungsbeschwerden von zwei pharmazeutischen Unternehmen gegen mehrere Maßnahmen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes abgelehnt.
Betroffene Maßnahmen
- Herstellerabschlag
- Verlängerung des Preismoratoriums
- Preisabschläge bei neuen patentgeschützten Arzneimitteln („Leitplanken“)
- Vorgezogener Geltungsbeginn des Erstattungsbetrags bei neuen Wirkstoffen
- Kombinationsabschlag
Die Beschwerdeführerinnen sahen hierin eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und beanstandeten eine unzulässige Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Entscheidung des Gerichts
- Einige Beschwerden waren unzulässig, da vor der Verfassungsbeschwerde kein ausreichender fachgerichtlicher Rechtsschutz eingeholt wurde.
- Soweit zulässig, erklärte das Gericht alle Maßnahmen für verhältnismäßig.
- Höheres Ziel: Finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als legitimes Gemeinwohl.
Begründung im Einzelnen
Herstellerabschlag:
Kürzung von 12 % des Abgabepreises im Jahr 2023. Geeignet, erforderlich und angemessen angesichts des starken Anstiegs der Arzneimittelkosten in der GKV. Belastung für Pharmaunternehmen und Einbeziehung der Arzneimittelimporteure wurden als mäßig bewertet.
Preismoratorium:
Begrenzung von Preissteigerungen bei Arzneimitteln. Trotz des Eingriffs in die Berufsfreiheit gerechtfertigt durch die Dringlichkeit der GKV-Finanzstabilisierung. Befristung und Vorteile des Gemeinschaftssystems GKV wurden berücksichtigt.
Weitere Instrumente, etwa der Apothekenabschlag, dienen ebenfalls der kurzfristigen Stabilisierung. Die Richter betonten den großen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich der Sozialversicherung und sahen keine Gefährdung der Versorgungssicherheit.
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