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https://www.gegen-hartz.de berichtet:

In einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Mai 2024 (Az.: B 1 KR 7/23 R) wurde die Frage behandelt, ob während einer stufenweisen Wiedereingliederung die Krankenkasse zur Übernahme der Fahrtkosten verpflichtet ist. Der Kläger, der von einer längeren Arbeitsunfähigkeit betroffen war, beantragte die Erstattung der Fahrtkosten zu seinem Arbeitsplatz im Rahmen der Wiedereingliederung.

Der Kläger war vom 6. August bis zum 16. Dezember 2018 arbeitsunfähig und erhielt in dieser Zeit Krankengeld. Ein ärztlicher Plan zur stufenweisen Wiedereingliederung wurde am 22. November 2018 erstellt, der eine Rückkehr in den Arbeitsprozess zwischen dem 3. und 14. Dezember 2018 vorsah. Der Kläger nahm die Wiedereingliederung wahr und erschien in diesem Zeitraum an zehn Arbeitstagen an seinem Arbeitsplatz. Am 12. Dezember 2018 beantragte er bei seiner Krankenkasse die Erstattung der Fahrtkosten, die ihm während dieser Wiedereingliederungsphase entstanden waren. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, und der Kläger legte Widerspruch ein, der ebenfalls zurückgewiesen wurde[1].

In der ersten Instanz hob das Sozialgericht Dresden die ablehnenden Bescheide auf und verpflichtete die Krankenkasse zur Zahlung der Fahrtkosten in Höhe von 85 Euro. Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hob jedoch dieses Urteil auf und wies die Klage ab. Die daraufhin eingelegte Revision des Klägers beim Bundessozialgericht blieb erfolglos. Das BSG entschied, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten während der stufenweisen Wiedereingliederung zusteht[1].

Die stufenweise Wiedereingliederung hilft Arbeitnehmern, nach einer längeren Krankheit schrittweise wieder in den Arbeitsalltag zurückzukehren. Das Gericht entschied, dass die stufenweise Wiedereingliederung gemäß § 60 Abs. 5 SGB V nicht als Reha-Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gilt. Fahrtkosten werden nur dann erstattet, wenn sie im direkten Zusammenhang mit einer Rehabilitationsmaßnahme stehen. Da der Kläger während der Wiedereingliederung keine weiteren medizinischen Reha-Leistungen erhielt, wurde die Maßnahme als isoliert betrachtet, wodurch die Voraussetzungen für eine Übernahme der Fahrtkosten nicht erfüllt waren[1].

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts hat wichtige Auswirkungen für Versicherte, die nach einer längeren Erkrankung in den Arbeitsprozess zurückkehren möchten. Versicherte sollten sich bewusst sein, dass die stufenweise Wiedereingliederung in erster Linie der Wiederherstellung der beruflichen Leistungsfähigkeit dient und daher nicht unter den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung für Reha-Maßnahmen fällt. Dies bedeutet, dass die Fahrtkosten im Regelfall vom Versicherten selbst getragen werden müssen[1].

Mehr dazu auf: https://www.gegen-hartz.de Krankengeld: Keine Fahrtkostenerstattung durch Krankenkasse – Urteil – Gegen Hartz IV