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https://www.aerzteblatt.de berichtet:

Der Artikel behandelt die Beitragspflicht von Selbstständigen auf während der Corona-Pandemie erhaltene Soforthilfen. Selbstständige mit freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung müssen auf diese Hilfen Krankenkassenbeiträge zahlen, auch wenn der Zuschuss später zurückgezahlt wird. Ein hauptberuflich Selbstständiger aus Freiburg erhielt im April 2020 eine Coronahilfe von 4.500 Euro, die vom Finanzamt als steuerpflichtiges Einkommen behandelt wurde. Die Krankenkasse erhob ebenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Als sich herausstellte, dass der Selbstständige die Voraussetzungen für den Zuschuss nicht erfüllt hatte, musste er das Geld zurückzahlen. Er argumentierte, der Zuschuss sei ein Darlehen und daher nicht beitragspflichtig. Das baden-württembergische Landessozialgericht (LSG) in Stuttgart entschied jedoch, dass die Coronasoforthilfen als Zuschuss ausgestaltet sind und daher beitragspflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen. Eine Pflicht zur Rückzahlung besteht nur im Fall einer ‚Überkompensation‘. Diese Entscheidung bedeutet, dass die Rückzahlung des Zuschusses zu einer Gewinnminderung führt, was geringere Steuern und einen geringeren Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung zur Folge hat, was letztlich zu einem Ausgleich kommt.

Mehr dazu auf: https://www.aerzteblatt.de Beiträge auf Coronahilfen zu freiwilliger Krankenversicherung – Deutsches Ärzteblatt