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https://www.kv-rlp.de berichtet:

Die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) regelt die Voraussetzungen für die Versorgung mit medizinischem Cannabis bei schweren Erkrankungen als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Hierzu zählt, dass in der Regel vor der ersten Verordnung eines Cannabisarzneimittels sowie bei einem Produktwechsel eine Genehmigung der zuständigen Krankenkasse notwendig ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, dass bei bestimmten fachlichen Qualifikationen der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse entfällt. Die entsprechenden Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen sind in der neuen Anlage XI aufgeführt. Dazu gehören unter anderem: – **Fachärzte für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie, Innere Medizin, Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie, Innere Medizin und Gastroenterologie, Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, Innere Medizin und Infektiologie, Innere Medizin und Kardiologie, Innere Medizin und Nephrologie, Innere Medizin und Pneumologie, Innere Medizin und Rheumatologie, Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin oder Psychiatrie und Psychotherapie**. Zusätzlich sind **Zusatzbezeichnungen wie Geriatrie, medikamentöse Tumortherapie, Palliativmedizin, Schlafmedizin oder spezielle Schmerztherapie** aufgeführt. Die Änderung basiert auf der Einschätzung des G-BA, dass verordnende Personen mit entsprechender Qualifikation in den überwiegenden Fällen abschließend einschätzen können, ob die Verordnungsvoraussetzungen für Cannabisarzneimittel im patientenindividuellen Fall vorliegen. Zusätzlich ist es für ausreichend qualifizierte Verordnerinnen und Verordner möglich, vorab eine Genehmigung der Krankenkasse für die Therapie einzuholen, um mögliche Regressforderungen zu vermeiden. Die Genehmigung der Krankenkasse kann sich allein auf das Vorliegen der Verordnungsvoraussetzungen einer Cannabistherapie beziehen und beinhaltet keine abschließende Prüfung, ob eine wirtschaftlichere Auswahl des Cannabisarzneimittels möglich gewesen wäre. Der Beschluss ist seit dem 17. Oktober 2024 in Kraft.

Mehr dazu auf: https://www.kv-rlp.de Arzneimittel-Richtline: Genehmigungsvorbehalt für Cannabisarzneimittel neu geregelt