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https://www.focus.de berichtet:

Ein Arzt in Schleswig-Holstein verlangt von Patienten 100 Euro, wenn diese Termine platzen lassen. Kein Einzelfall. Viele Ärzte wollen offenbar nachziehen. Das dürfen sie, sagen die Verbraucherzentralen. Aber längst nicht in allen Fällen. Patienten müssen sich jetzt gut informieren. Wer in Berlin einen Arzttermin kurzfristig absagt oder unangekündigt platzen lässt, erhält von seinem Arzt oft eine Rechnung über 40 Euro. Auch im übrigen Bundesgebiet klagen Patienten immer wieder über Strafgebühren im hohen zweistelligen Euro-Bereich, wie aus Gerichtsakten hervorgeht. Den Rekord hält ein Zahnarzt in Schleswig-Holstein mit 100 Euro Strafe, berichten die „Kieler Nachrichten“. Die Berichte legen nahe, dass immer mehr Ärzte ihre Patienten für unerlaubtes Fernbleiben bestrafen. Nicht immer dürfen sie das. Patienten dürfen Arzttermine immer absagen. Alle Patienten besitzen ein gesetzlich verankertes Kündigungsrecht. Das gilt auch noch zwei Minuten vor dem Termin. Dennoch wollen Ärzte mehr Ausfallhonorar verlangen. Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) fehlen Patienten in manchen Praxen bei 20 Prozent aller Termine unentschuldigt. Das kostet Ärzte viel Geld, verzögert die Terminvergabe unnötig und erschwert gerade in Gegenden mit wenig Ärzten die Behandlung. Der Verband der niedergelassenen Ärzte befürwortet daher Ausfallgebühren. Er spricht von „Lernerfolgen“, die diese erzielen soll. Zumindest dem Kostenargument widersprechen gesetzlichen Krankenkassen (GKV) und die Deutsche Stiftung Patientenschutz: Ärztevergütungen berücksichtigen bereits Zeiten, in denen Patienten nicht erscheinen, sagen sie. Durch Ausfallgebühren verdienen sie doppelt an Absagen. Patienten erhalten auch keine Entschädigung für Wartezeiten trotz Terminvergabe. Strafen für Terminprobleme müssten dann für beide Seiten gelten, meinen die Krankenkassen. Ärzte dürfen Gebühren erheben – aber nur für tatsächliche Ausfälle Soweit die Meinungen. Rein rechtlich gilt: Ärzte dürfen Absagern Strafgebühren auferlegen. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, schreibt der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Welche, dazu ist die Rechtslage unklar. Eine eindeutige gesetzliche Regelung fehlt. Sicher ist: Keinesfalls ein Ausfallhonorar darf die Praxis verlangen, wenn sie den abgesagten Termin mit einem Ersatzpatienten füllen kann. Entsteht der Praxis kein Verdienstausfall, hat sie keine Ansprüche gegenüber Absagenden. Das Landgericht Berlin erklärte zudem die AGB-Klausel einer Praxis für ungültig, nach der Patienten einen Termin 24 Stunden im Voraus absagen müssen oder generell 75 Euro Ausfallhonorar zahlen. Zulässig ist ein Ausfallhonorar am ehesten bei zeitaufwendigen Terminen, die eine frühzeitige Planung erfordern. Das Amtsgericht Diepholz befand im Jahr 2011 eine Strafgebühr für aufwendige Behandlungen mit größeren Vorbereitungen bei Nichterscheinen oder zu kurzfristiger Absage für zulässig. Ärzte müssten Schaden und Honorar jedoch möglichst klein halten. Termine rechtzeitig absagen Die Verbraucherzentrale rät Patienten, Termine rechtzeitig abzusagen oder zu verschieben. Gerade langfristig vereinbarte Termine verschieben Patienten oft erst kurz vor dem Termin. Wer aber absagt, sobald er weiß, den Termin nicht wahrnehmen zu können, gibt der Praxis Zeit, einen Ersatzpatienten zu finden. Der einfachste Weg, Gebühren zu vermeiden. Die Absage sollte per E-Mail oder schriftlich erfolgen. Dann kann der Patient belegen, den Termin rechtzeitig storniert zu haben.

Mehr dazu auf: https://www.focus.de 100 Euro Gebühr für geplatzte Arzttermine: So vermeiden Sie die Mega-Strafe