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Bundesverfassungsgericht bestätigt GKV-Finanzstabilisierungsgesetz
Am 16. Juli 2025 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden zweier Pharmaunternehmen gegen das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) abgewiesen. Geklagt wurde insbesondere gegen Maßnahmen zur Arzneimittelpreisregulierung:
- Erhöhter Herstellerabschlag
- Verlängertes Preismoratorium
- Weitere Preisabschläge bei patentgeschützten Arzneimitteln
Entscheidung und Begründung
Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Regelungen. Ziel sei die finanzielle Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Maßnahmen seien geeignet, erforderlich und angemessen.
Das BVerfG betonte, dass die GKV weitgehend nicht durch Marktkräfte gesteuert werde. Staatliche Eingriffe zur Kontrolle der Arzneimittelkosten seien deshalb zwingend notwendig. In den zehn Jahren vor Einführung des Gesetzes seien die Arzneimittelausgaben je Versicherten sechsmal stärker gestiegen als die allgemeinen GKV-Ausgaben. Vor diesem Hintergrund sei die Belastung der Pharmaunternehmen durch Herstellerabschlag und Preismoratorium angemessen, zumal sie maßgeblich zum Defizit beitragen.
Rechtliche Einwände
- Berufsfreiheit
- Ungleichbehandlung
Diese Einwände konnten die Richter nicht überzeugen. Das Gemeinwohl der Gesundheitsversorgung habe höheres Gewicht. Ohne wirksame Kostendämpfung läge die finanzielle Stabilität der GKV langfristig in Gefahr.
Ausblick
Weitere rechtliche Verfahren und gesetzgeberische Anpassungen, etwa zu Fortgeltungsanordnungen in anderen Gesetzen, zeigen, dass Justizprüfungen im Gesundheits- und Sozialrecht andauern – ohne das Urteil zum GKV-FinStG zu beeinflussen.
Insgesamt bestätigt das Urteil die staatlichen Eingriffe in die Arzneimittelpreisgestaltung als legitimes Mittel zur Sicherung der GKV-Finanzierung angesichts steigender Kosten und hohem Finanzierungsdruck.
Mehr dazu auf: Bundesverfassungsgericht bestätigt Arznei-Beitrag zur GKV-Stabilisierung – Ärzte Zeitung