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Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25. Juni 2025

Az.: L 5 KR 2893/24

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat klargestellt, dass privat Versicherte, die ihre Arbeitszeit infolge von Elternzeit auf mehr als 50 Prozent reduzieren, nicht mehr von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreit werden können.

Fallbeschreibung

  • Die Klägerin war bis 2016 vollzeitbeschäftigt und privat krankenversichert, da ihr Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag.
  • Während der Elternzeit arbeitete sie in Teilzeit mit 60 bis 68,57 Prozent einer Vollzeitstelle.
  • Durch die reduzierte Arbeitszeit fiel ihr Einkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze, woraufhin sie gesetzlich versicherungspflichtig wurde.

Streitpunkt

Die Klägerin beantragte eine Befreiung von der Versicherungspflicht mit dem Argument, dass die gesetzliche Regelung – Versicherungsfreiheit nur für Teilzeitbeschäftigte mit 50 Prozent oder weniger der regulären Arbeitszeit – den Gleichheitsgrundsatz verletze.

Entscheidung des Gerichts

  • Das LSG wies den Befreiungsantrag zurück und bestätigte die Verfassungsmäßigkeit der klaren gesetzlichen Regelung.
  • Ziel der Vorschrift sei es, Teilzeitbeschäftigung bis 50 Prozent zu fördern und den Wechsel aus der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung zu erleichtern.
  • Beschäftigte mit mehr als 50 Prozent Arbeitszeit benötigten nach Auffassung des Gesetzgebers keine Förderung durch eine weitergehende Versicherungsfreiheit.
  • Die Klägerin argumentierte, aufgrund ihrer chronischen Erkrankung künftig nicht wieder privat versichert werden zu können. Das Gericht sah dies jedoch als allgemeines Lebensrisiko an und betonte, dass der gesetzliche Krankenversicherungsschutz ausreichend sei.

Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung und wurde zur Revision an das Bundessozialgericht zugelassen.

Quelle: Teilzeitarbeit ermöglicht Wechsel von PKV in die gesetzliche Krankenkasse (gegen-hartz.de)