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Elektronisches Übermittlungsverfahren ab 2026

Ab dem 1. Januar 2026 wird das bisherige Papierbescheinigungsverfahren für die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) durch ein elektronisches Übermittlungsverfahren ersetzt. Dieser Datenaustausch findet zwischen den Unternehmen der PKV, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern statt. Die Versicherungsunternehmen übermitteln die Beiträge elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das sie im Rahmen des ELStAM-Verfahrens den Arbeitgebern zur Verfügung stellt[1][2][3].

Neue Lohnsteuerabzugsmerkmale

  • Monatliche PKV-Beiträge bei steuerfreiem Arbeitgeberzuschuss
  • Monatliche PKV-Beiträge für die Berechnung der Vorsorgepauschale

Weitere Auswirkungen

  • Reduzierung des bürokratischen Aufwands und Wegfall der Papierbescheinigungen für Arbeitnehmer
  • Rechtliche Grundlagen bereits beschlossen, Start aufgrund technischer Probleme auf 2026 verschoben[1][2]
  • Versicherungsnehmer können der elektronischen Datenübermittlung widersprechen – dann werden die Beiträge beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt[1]
  • Abschaffung der Mindestvorsorgepauschale ab 2026, was in bestimmten Steuerklassen zu höheren Lohnsteuern führen kann[1]

Mehr dazu auf:

Neuerungen bei privat Krankenversicherten ab 2026 | Personal – Haufe