Neuerungen im Verfahren für private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 2026
Ab dem 1. Januar 2026 wird das Papierbescheinigungsverfahren für die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) durch ein elektronisches Übermittlungsverfahren ersetzt. Ein umfassender Datenaustausch zwischen den privaten Krankenversicherungen, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den Arbeitgebern erfolgt im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens.
Wesentliche Änderungen im Überblick
- Elektronische Datenübermittlung: Versicherungsunternehmen übermitteln die monatlichen PKV-Beiträge direkt an das BZSt.
- ELStAM-Verfahren: Das BZSt stellt die Daten über das ELStAM-Portal den Arbeitgebern zur Verfügung. Damit entfällt für Arbeitnehmer die Vorlage von Papierbescheinigungen.
- Neue Lohnsteuerabzugsmerkmale:
- Höhe der monatlichen Beiträge für den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss
- Beiträge nach Abzug des Arbeitgeberzuschusses für die Berechnung der Vorsorgepauschale
- Datenübermittlung unabhängig vom Versicherungs- oder Beschäftigungsstatus
- Unverzügliche Meldung von Neuverträgen und Beitragsänderungen im Jahresverlauf
- Mitversicherte Personen (z. B. Ehegatten) erhalten keine eigene Meldung – ihre Beiträge werden dem Hauptversicherten zugeordnet
- Widerspruchsrecht: Versicherungsnehmer können der elektronischen Übermittlung widersprechen. In diesem Fall werden die Beiträge beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt, und Ersatzbescheinigungen in Papierform bleiben unbeachtet, was zu einer höheren Steuerbelastung führen kann.
- Prüfung der Daten: Berücksichtigung nur bei bestehendem Dienst- oder Hauptarbeitsverhältnis
- Übergangsregelung 2026/2027: Arbeitgeber dürfen bei technischen Problemen noch Papierersatzbescheinigungen nutzen (ausgenommen bei Widerspruch)
- Abschaffung der bisherigen Mindestvorsorgepauschale: Tatsächlich übermittelte PKV-Beiträge (abzüglich steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse) fließen in die Vorsorgepauschale ein
- Mögliche höhere Lohnsteuer in bestimmten Steuerklassen, z. B. bei mitversicherten Personen ohne eigene Beitragsmeldung
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