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Hintergrund

Ein Augenarzt aus Solingen bot über ein Online-Portal (Jameda) kurzfristige Termine für gesetzlich Versicherte nur gegen eine Selbstzahlung von 150 Euro an, da sonst monatelange Wartezeiten drohten – selbst bei Notfällen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen intervenierte, nachdem der Arzt keine Unterlassungserklärung abgab, und klagte erfolgreich vor dem Landgericht Düsseldorf (Az.: 34 O 107/22) auf Unterlassung dieser Praxis.

Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf

Das Gericht stellte klar, dass der Arzt keine Termine mehr gegen Bezahlung anbieten darf, wenn die Behandlung innerhalb der regulären Kassensprechzeiten erfolgt. Diese umfassen gesetzlich mindestens 25 Stunden pro Woche mit 5 Stunden offener Sprechstunde für akute Fälle. Die Kosten sind durch die Beiträge der Versicherten gedeckt – ein doppeltes Zahlen ist unzulässig.

Das Urteil stützt sich zudem auf die ärztliche Berufsordnung, die das Fordern von Vorteilen für eine bevorzugte Behandlung verbietet, um die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen zu gewährleisten.

Verstoß gegen das Sachleistungsprinzip der GKV
  • Gesetzlich Versicherte erhalten ihre Versorgung als Sachleistung – Zuzahlungen für von der Krankenkasse abgedeckte Leistungen sind unzulässig.
  • Vertragsärzte dürfen Kassenleistungen nicht gegen Extra-Gebühren anbieten (§128 Abs. 5a SGB V, §18 Abs. 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte).
  • Die Verbraucherzentrale bewertete das Angebot als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des UWG.
Berufs- und kassenseitige Sanktionen
  • Pflichtverstoß nach der ärztlichen Berufsordnung – mögliche Sanktionen durch die Ärztekammer.
  • Disziplinarmaßnahmen durch die Kassenärztliche Vereinigung sind ebenfalls denkbar.
Auswirkungen für Patienten
  • Keine Zusatzkosten für eine bevorzugte Behandlung.
  • Empfohlen wird bei dringenden Fällen die Nutzung von Hausärzten mit Dringlichkeitscodes oder der Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigungen (z. B. 116117).
  • Offene Sprechstunden sollen akute Fälle versorgen.
Empfehlungen für Ärzte
  • Keine Extra-Gebühren für vorrangige Termine.
  • Einhaltung der gesetzlichen Mindestsprechzeiten.
  • Transparente Kommunikation über Sprechzeiten und Kosten.
  • Juristische Beratung bei speziellen Terminvergabemodellen.

Mehr dazu auf: Landgericht Düsseldorf untersagt Ärzten bevorzugte Terminvergabe gegen Gebühr